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 Online-Coaching gebucht und jetzt Zweifel?

 Online-Coaching gebucht und jetzt Zweifel?
Der Markt für Online-Coachings boomt. Ob Business-Mentoring, Trading-Kurse, Persönlichkeitsentwicklung oder Mindset-Coaching, zahlreiche Anbieter werben mit exklusivem Wissen, persönlicher Betreuung und hohen Erfolgsaussichten. Nicht selten investieren Teilnehmer mehrere tausend Euro in entsprechende Programme.

Doch nicht jedes Coaching-Angebot ist rechtlich wirksam. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 die Rechte von Teilnehmern erheblich gestärkt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verträge über Online-Coachings unwirksam sein, mit der Folge, dass bereits gezahlte Beträge vollständig zurückverlangt werden können.

Wann gilt ein Online-Coaching als Fernunterricht?

Viele Coaching-Angebote werden rechtlich als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) eingeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, die Schulung überwiegend online erfolgt undden Teilnehmern eine individuelle Betreuung oder die Möglichkeit zur Rückfrage angeboten wird.
Diese Voraussetzungen erfüllen deutlich mehr Coaching-Angebote, als viele Anbieter annehmen. Gerade Business-, Finanz-, Marketing- oder Mindset-Coachings fallen häufig unter das Fernunterrichtsschutzgesetz.

Fehlende Zulassung kann den gesamten Vertrag unwirksam machen
Das Fernunterrichtsschutzgesetz sieht grundsätzlich vor, dass entsprechende Lehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen.

Fehlt diese Zulassung, kann dies weitreichende rechtliche Konsequenzen haben:

der Coachingvertrag ist von Anfang an unwirksam,
eine Verpflichtung zur Zahlung besteht nicht,
bereits gezahlte Vergütungen können regelmäßig zurückgefordert werden.
Genau diese Rechtsfolge hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Juni 2025 bestätigt und damit die Position von Teilnehmern deutlich gestärkt.

Rückzahlung trotz Teilnahme am Coaching?

Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie zumindest einen Teil der Vergütung zahlen müssen, wenn sie bereits Videos angesehen oder Coachings besucht haben.

So pauschal ist dies jedoch nicht.

Nach der Rechtsprechung muss der Anbieter konkret darlegen und beweisen, welchen wirtschaftlichen Wert die einzelnen Leistungen tatsächlich hatten und welche Aufwendungen sich der Teilnehmer dadurch erspart hat. Dies gelingt in der Praxis häufig nicht.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall musste der Anbieter deshalb die vollständige Vergütung zurückzahlen.

Gelten diese Rechte auch für Unternehmer?

Ja.

Besonders bemerkenswert ist, dass sich der Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes nicht ausschließlich auf Verbraucher beschränkt. Auch Selbstständige, Unternehmer und Existenzgründer, die ein Coaching im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit buchen, können sich unter den Voraussetzungen des Gesetzes auf dessen Schutz berufen.

Gerade diese Personengruppen investieren häufig erhebliche Summen in Coaching-Programme und sollten bestehende Verträge rechtlich überprüfen lassen.

Wann sollten Sie Ihren Coachingvertrag prüfen lassen?

Eine rechtliche Überprüfung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn

Sie ein hochpreisiges Online-Coaching abgeschlossen haben,
die Inhalte überwiegend digital vermittelt werden,
persönliche Betreuung oder Fragemöglichkeiten angeboten werden,
keine staatliche Zulassung erkennbar ist oder
Sie Zweifel an den Werbeversprechen oder der tatsächlichen Leistung haben.

Oft bestehen gute Chancen, sich von dem Vertrag zu lösen oder bereits gezahlte Beträge zurückzufordern.

Strafrechtliche Risiken im Bereich des Online-Coachings

Neben zivilrechtlichen Fragen rücken Online-Coachings zunehmend auch in den Fokus des Strafrechts. Nicht jedes überteuerte Coaching ist strafbar. Werden jedoch Kunden durch falsche Versprechen oder irreführende Werbeaussagen zum Vertragsabschluss bewegt, können strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Betrug (§ 263 StGB)

Der häufigste strafrechtliche Vorwurf ist der Betrug. Dieser kommt insbesondere in Betracht, wenn Interessenten durch unzutreffende Angaben über den tatsächlichen Inhalt oder die Erfolgsaussichten des Coachings getäuscht werden und aufgrund dieser Täuschung erhebliche Zahlungen leisten.

Beispiele hierfür sind:

  • garantierte hohe Umsätze oder Gewinne ohne nachvollziehbare Grundlage,
  • gefälschte Kundenbewertungen oder Erfolgsgeschichten,
  • angeblich individuelle Betreuung, obwohl lediglich standardisierte Videoinhalte bereitgestellt werden,
  • irreführende Angaben über Qualifikationen oder Referenzen.
Ob tatsächlich ein Betrug vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Unerlaubte Rechts-, Steuer- oder Heilbehandlung

Problematisch kann es außerdem werden, wenn Coaching-Angebote Bereiche betreffen, die gesetzlich besonders geregelt sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Rechtsberatung,
  • Steuerberatung oder
  • psychotherapeutische Behandlungen.
Wer entsprechende Leistungen ohne die erforderliche Zulassung anbietet, riskiert zivilrechtliche, ordnungsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Wucher (§ 291 StGB)

In Ausnahmefällen kann auch der Straftatbestand des Wuchers erfüllt sein.
Dies setzt unter anderem voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und zugleich die Unerfahrenheit, Zwangslage oder mangelnde Urteilsfähigkeit des Kunden ausgenutzt wird.
Die Anforderungen hierfür sind hoch und müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Können auch Kunden strafrechtlich belangt werden?

Grundsätzlich ja.

Beispielsweise können strafrechtliche Risiken entstehen, wenn Teilnehmer:

  • Zugangsdaten oder Inhalte unbefugt weitergeben,
  • urheberrechtlich geschützte Materialien verbreiten,
  • missbräuchliche Rückbuchungen veranlassen oder
  • bewusst falsche Angaben machen, um Leistungen zu erhalten.

Woran erkennt man seriöse Coaching-Angebote?

Ein seriöser Anbieter zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass:

  • Leistungen transparent beschrieben werden,
  • keine unrealistischen Erfolgsgarantien abgegeben werden,
  • sämtliche Kosten offen kommuniziert werden,
  • verständliche Vertragsbedingungen bestehen und Kunden ausreichend Zeit für ihre Entscheidung erhalten.
Vorsicht ist insbesondere bei aggressiven Verkaufsgesprächen, künstlichem Zeitdruck oder außergewöhnlich hohen Einkommensversprechen geboten.

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